31.05.2020

Christian Solmecke: Darauf müssen Drohnen-Piloten achten!

Christian Solmecke ist einer der bekanntesten Anwälte Deutschlands mit über 500.000 YouTube-Abonnenten – und einem Faible für Drohnen. Heute erklärt er uns, was ihr mit den fliegenden Kameras alles anstellen dürft.

Christian, was müssen Fotografen beachten, wenn Sie mit einer Drohne arbeiten wollen?

Fotografen sollten insbesondere beachten, dass nach der „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ seit 2017 die Regeln zum Fliegen einer Drohne wie der DJI Mavic 2 Pro insbesondere nach Gewicht des Flugkörpers gestaffelt sind. Hier ist es wichtig zu wissen, dass innerhalb der Europäischen Union ab dem 1. Juli 2020 die neue EU-Drohnenverordnung gilt. Die unterschiedlichen Regelungen und Gesetze der EU-Staaten für den Drohnenbetrieb werden damit teilweise vereinheitlicht um für eine Harmonisierung des Luftraums in der Europäischen Union zu sorgen. Bis dahin gilt die Verordnung aus 2017.

Manche Hersteller haben extra leichte Drohnen im Portfolio, wie die DJI Mavic Mini. Sonst gilt: Drohnen die schwerer als 250 Gramm sind, müssen mittels einer Plakette, die den Namen und die Adresse des Inhabers enthält, gekennzeichnet sein. Für den Betrieb von Drohnen ab 2 kg ist zudem ein Kenntnisnachweis erforderlich. Man braucht also entweder eine gültige Pilotenlizenz, eine Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle, oder eine Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein. Will man eine Drohne benutzen, die schwerer als 5 kg ist, benötigt man hierfür eine Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde.

Welche Regeln sind denn verschärft worden?

Problematisch können darüber hinaus die Betriebsverbote von Drohnen sein. So dürfen Drohnen grundsätzlich nicht mehr über Wohnungsgrundstücke fliegen, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt – es sei denn, der betroffene Eigentümer oder die Mieter haben dem Überflug alle ausdrücklich zugestimmt. Ein Flugverbot in der Nähe von „Menschenansammlungen“ bezieht sich auf Demonstrationen, bei denen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben ihren Einsatzort haben. Bei einer Hochzeit wird das nicht der Fall sein. Verboten ist ebenfalls das Fliegen über Autobahn oder Bundesstraße. Schließlich ist das Filmen über und in der Nähe von Krankenhäusern oder auch das Filmen in einer Höhe von über 100 Meter grundsätzlich nicht erlaubt. Man darf auch nur in Sichtweite filmen, also maximal 300 Meter weit fliegen. In Ausnahmefällen kann allerdings eine Genehmigung von der zuständigen Behörde eingeholt werden.

Was passiert, wenn Menschen auf dem Bild zu sehen sind?

Zu beachten ist dann ein möglicher Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz (KUG), da mit der Drohne Aufnahmen von Personen gemacht werden. Nach § 22 S. 1 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Betroffenen verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. § 22 KUG erfasst zwar nicht die bloße Anfertigung des Bildnisses. Betroffene können sich aber gegebenenfalls unter Berufung auf ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht bereits gegen die bloße Anfertigung eines Fotos wehren. Ausnahmen von der Einwilligungspflicht der Verbreitung bzw. Veröffentlichung von Fotos finden sich aber in § 23 KUG. Darin sind Fotos erlaubt von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Darunter fällt auch die Aufnahme einer Hochzeitsgesellschaft von oben, solange keine Einzelpersonen herangezoomt werden. Mit der gleichen Wertung dürfte sich ein einzelner Gast auch nicht gegen die Anfertigung eines Fotos aus der Luft wehren dürfen.

Und solange hier für einen privaten Zweck eine private Veranstaltung gefilmt oder fotografiert wird, dürfte auch das Bundesdatenschutzgesetz nicht anwendbar sein – auch, wenn hier personenbezogene Daten wie Häuser oder Autos zu sehen sein könnten.

Welche Formalien sollten im Vorfeld geklärt werden?

Da die Voraussetzungen für einen rechtlich sauberen Ablauf eines Drohnen-Shootings nach dem Gewicht der Drohne variieren, sollten Hochzeitsfotografen zunächst ihre Drohne einmal wiegen. Ist sie schwerer als 5 kg, benötigen sie eine Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde. Wiegt ihre Drohne mehr als 0,25 kg, benötigt die Drohne eine Plakette, die den Namen und die Adresse des Inhabers enthält. Wiegt die Drohne mehr als 2 kg, müssen Fotografen einen Kenntnisnachweis erbringen, dass sie mit der Drohne umgehen können. Sie brauchen aber keine Sondergenehmigung für die gewerbliche Verwendung der Drohne.

Nur für den Betrieb von Drohnen über 5 kg ist künftig eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt. Die Kosten, die für eine Drohne und die Aufstiegsgenehmigung anfallen, unterscheiden sich je nach Bundesland. Sie belaufen sich auf etwa 100 bis 200 Euro. Unterschieden wird dabei auch zwischen einer allgemeinen Erlaubnis und einer Einzelgenehmigung für Drohnen. Eine Allgemeinerlaubnis wird für einen längeren Zeitraum – zwischen einem und zwei Jahren – ausgestellt. Eine Einzelgenehmigung ist nur für einen kurzen Zeitraum gültig – meistens bis maximal etwa zwei Wochen.

Die zuständige Behörde kann auch Ausnahmen von den Betriebsverboten zulassen, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Auch muss stets der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt werden. 

Wollen Sie über fremde Grundstücke fliegen, so müssen Sie nur die Einwilligung der Eigentümer und Mieter einholen (am Besten schriftlich). Das Filmen über einem Rathaus unterliegt keinen gesonderten Regelungen, ähnlich wie das Filmen über einer Kirche. Beachten Sie aber hier das Verbot, höher als 100 Meter über dem Boden zu filmen.

Über Christian Solmecke

Christian Solmecke (45) hat sich als Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE auf die Beratung der Internet und IT-Branche spezialisiert. So hat er in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce der Kanzlei stetig ausgebaut und betreut zahlreiche Medienschaffende, Web 2.0 Plattformen und App-Entwickler. Neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt ist Christian Solmecke vielfacher Buchautor und als Geschäftsführer der cloudbasierten Kanzleisoftware Legalvisio.de auch erfolgreicher LegalTech Unternehmer.

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